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Andrea Bollmann

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Rechtsgrundlage
§1 HPG und 1.DVO vom 17.02.1939 (BGBI. III 2122-2) regelt die berufsmäßige  Ausübung der Heilkunde ohne Ärztliche Bestallung

Die Berufsordnung der Heilpraktiker
ist die Grundlage für die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit in der Naturheilpraxis Bollmann.